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Wissenswertes
Wussten Sie schon, dass das Sie als Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen die Schönheitsreparaturen (also z.B. das Streichen und das Tapezieren der Wände) auf eigene Kosten vornehmen müssen? § 535 Abs. 1 S. 2 bestimmt: Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Vergessen Sie als Vermieter die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen dem Mieter im Mietvertrag aufzuerlegen, kann der Mieter z.B. das regelmäßige Streichen der Wände auf Kosten des Vermieters verlangen.